Grundsätzlich ist die Reinigung von mit Epoxidharzen verunreinigten Werkzeugen nicht einfach.

Man sollte aber immer Kosten / Nutzen abwägen: Eine Reinigung von Pinseln, Rollen, Mischbechern usw. lohnt sich nicht. Die Kosten für die Reinigungsmittel sind bereits deutlich höher als neue Geräte zu verwenden. Außerdem steht dann noch das Problem der Entsorgung der Reste der Mischung Reinigungsmittels / Epoxidharz an, da das dann meistens nicht aushärtet und als Gefahrgut entsorgt werden muss.

Bei einfachen Geräten also besser aushärten lassen und neue Werkzeuge verwenden.

Bei teuren Werkzeugen wie Scheren, Entlüftungsroller, Spachtel lohnt sich eine Reinigung.

Seit Jahren bewährt, hat sich Aceton. Problematisch bei diesem Produkt ist die leichte Entzündlichkeit. Entsprechende Vorsicht, wie bei allen Lösemitteln, ist also geboten.

Nachteilig ist die hohe Flüchtigkeit. Aceton verdampft sehr schnell, so dass man evtl. größere Mengen zur Reinigung benötigt.

Alternativ gibt es diverse „Bio-Reiniger“, bei denen wir aber keine gute Reinigungswirkungen feststellen konnten.

Seit mehreren Jahren verkaufen wir sehr erfolgreich den „TIME OUT HARZREINIGER“

Ein Reinigungs- und Lösungsmittel für verschiedene Mehrkomponentenharze und Lacke.

Vorteile gegenüber Aceton

  • Nicht flüchtig
  • Nicht brennbar
  • Keine Rückstände an gereinigten Werkzeugen
  • Mit Wasser verdünnbar
  • Hohe Ergiebigkeit

Ausgiebige Reinigungs-Tests an einer Epoxidharz-Imprägniermaschine, haben gezeigt, dass 1/3 Liter TIME OUT Harzreiniger dort ausreichen, wo vorher 4 Liter Aceton benötigt wurden!

Sogar ausgehärtete Epoxidharze oder Lacke an Werkzeugen (z.B. Scheren und Entlüftungswalzen) kann durch ein längeres Tauchbad wieder gelöst werden.

Der Reiniger kann mehrfach wieder verwendet werden. Die Harzreste sedimentieren am Boden des Gefäßes. Der nicht verunreinigte Reiniger wird am besten von oben abgesaugt / abgeschöpft.

Die sedimentierten Reste dürfen nicht über den Hausmüll, sondern müssen fachgerecht entsorgt werden.

Nachteil: Aufgrund einer geänderten Gefahrgut-Einstufung diese Reinigungsmittels, dürfen wir es nur noch an gewerbliche Abnehmer verkaufen. Diese müssen uns vor Lieferung ein entsprechendes Formular der „chemikalien-Verbotsverordnung“ ausfüllen.